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BGBl. Nr. 213/1963

kundgemacht 12.08.1963 RIS↗
213. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, BETREFFEND DIE FINANZIERUNG GEWISSER ERZIEHUNGS- UND KULTURAUSTAUSCHPROGRAMME
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1963× zu Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 25.06.1963 · idF BGBl. Nr. 213/1963 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Wo immer im vorliegenden Abkommen der Ausdruck „Außenminister“ gebraucht wird, ist darunter der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen oder ein Beamter oder Angestellter der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der von ihm bestimmt ist, in seinem Namen zu handeln.