BGBl. Nr. 213/1963
213. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, BETREFFEND DIE FINANZIERUNG GEWISSER ERZIEHUNGS- UND KULTURAUSTAUSCHPROGRAMME
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
ARTIKEL 10
Wo immer im vorliegenden Abkommen der Ausdruck „Außenminister“ gebraucht wird, ist darunter der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen oder ein Beamter oder Angestellter der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der von ihm bestimmt ist, in seinem Namen zu handeln.