BGBl. Nr. 213/1963
213. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, BETREFFEND DIE FINANZIERUNG GEWISSER ERZIEHUNGS- UND KULTURAUSTAUSCHPROGRAMME
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Der Österreichischen Bundesregierung und dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika sind jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Tätigkeit der Kommission vorzulegen. Sonderberichte können nach Gutdünken der Kommission oder über Wunsch der Österreichischen Bundesregierung oder des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika öfters erstattet werden.