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BGBl. Nr. 224/1963

kundgemacht 06.09.1963 RIS↗
224. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Griechischen Regierung über den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER KÖNIGLICH GRIECHISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN GEWERBLICHEN PLANMÄSSIGEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1963× zu Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.01.1962 · idF BGBl. Nr. 224/1963 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1. Definitionen

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhang haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung, sofern nicht im Texte ausdrücklich anderes festgesetzt ist:
    1. Litera a
      „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und im Falle der Königlich Griechischen Regierung die Zivilluftfahrtverwaltung des Ministeriums für Verkehr und öffentliche Arbeiten oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
    2. Litera b
      „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
  2. Absatz 2,Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.