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BGBl. Nr. 224/1963

kundgemacht 06.09.1963 RIS↗
224. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Griechischen Regierung über den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER KÖNIGLICH GRIECHISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN GEWERBLICHEN PLANMÄSSIGEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1963× zu Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 15.01.1962 · idF BGBl. Nr. 224/1963 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18. Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Das Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Königlich Griechische Regierung wird die Österreichische Bundesregierung in angemessener Zeit von der Ratifikation des vorliegenden Abkommens durch das griechische Parlament verständigen und die Österreichische Bundesregierung wird das Abkommen von dem Zeitpunkt an als definitiv betrachten, an dem es diese Benachrichtigung erhalten hat.

    Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache zu Wien, am 15. Jänner 1962.