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BGBl. Nr. 260/1963

kundgemacht 08.11.1963 RIS↗
260. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Israel über den Luftverkehr.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 260/1963× zu Luftverkehrsabkommen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 05.09.1963 · idF BGBl. Nr. 260/1963 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG

  1. Ziffer eins
    Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
    Punkte in Österreich über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Israel und nach Punkten darüber hinaus.
  2. Ziffer 2
    Das von der Regierung des Staates Israel namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt:
    Punkte in Israel über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.
  3. Ziffer 3
    Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Punkte werden von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile einvernehmlich festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.