Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 295/1963

kundgemacht 20.12.1963 RIS↗
295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 295/1963× zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.