BGBl. Nr. 295/1963
295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.