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BGBl. Nr. 295/1963

kundgemacht 20.12.1963 RIS↗
295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 295/1963× zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.