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BGBl. Nr. 295/1963

kundgemacht 20.12.1963 RIS↗
295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 295/1963× zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.