BGBl. Nr. 333/1963
333. Verordnung: Neuerliche Erstreckung der im § 25 Abs. 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestimmten Frist.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 9. Dezember 1963, womit die im § 25 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961), BGBl. Nr. 2/1961, bestimmte Frist neuerlich erstreckt wird.
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