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BGBl. Nr. 107/1964

kundgemacht 02.06.1964 RIS↗
107. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 107/1964× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 04.06.1964 · idF BGBl. Nr. 107/1964 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Begründung des Schiedsspruches

Es wird vermutet, daß die Parteien davon ausgegangen sind, der Schiedsspruch werde begründet werden, es sei denn,

Litera a daß die Parteien ausdrücklich erklärt haben, der Schiedsspruch bedürfe keiner Begründung, oder

Litera b daß sie sich einem schiedsrichterlichen Verfahrensrecht unterworfen haben, nach welchem es nicht üblich ist, Schiedssprüche zu begründen, sofern nicht in diesem Fall von den Parteien oder von einer Partei vor Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, vor der schriftlichen Abfassung des Schiedsspruches eine Begründung ausdrücklich verlangt worden ist.