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Norm
Auflassung einer Notarstelle in Wien
Fassungen
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
BGBl
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
Judikatur
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 137/1964
kundgemacht 23.06.1964
RIS↗
137. Verordnung: Auflassung einer Notarstelle in Wien.
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Mai 1964, betreffend Auflassung einer Notarstelle in Wien.
Kundmachung
BGBl. Nr. 137/1964
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Auflassung einer Notarstelle in Wien
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