BGBl. Nr. 20/1964
20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZOLLBEHANDLUNG VON PALETTEN, DIE IM INTERNATIONALEN VERKEHR VERWENDET WERDEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu