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BGBl. Nr. 20/1964

kundgemacht 21.02.1964 RIS↗
20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZOLLBEHANDLUNG VON PALETTEN, DIE IM INTERNATIONALEN VERKEHR VERWENDET WERDEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1964× zu Zollbehandlung von Paletten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollbehandlung von Paletten neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 20/1964 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

1. Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 auf Paletten, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich benutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage eines Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben, wenn die Vereinbarung vorsieht, daß die daran Beteiligten

Litera a untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen,

Litera b nach Palettentypen getrennt über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und

Litera c sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmäßigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen.

2. Absatz 1 gilt nur, wenn

Litera a die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung vorgesehenen entspricht und

Litera b die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsmäßige Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten.