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BGBl. Nr. 20/1964

kundgemacht 21.02.1964 RIS↗
20. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZOLLBEHANDLUNG VON PALETTEN, DIE IM INTERNATIONALEN VERKEHR VERWENDET WERDEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1964× zu Zollbehandlung von Paletten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollbehandlung von Paletten neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 20/1964 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.