BGBl. Nr. 212/1964
212. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Bundesverfassungsgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 neuerlich abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 135geändertAbs 2 (neu); Abs 3 (neu)
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf diesem nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden.