BGBl. Nr. 218/1964
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15
Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen gegen Dritte auf den Träger der öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung des anderen Vertragsstaates Anwendung.