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BGBl. Nr. 218/1964

kundgemacht 19.08.1964 RIS↗
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Kundmachung BGBl. Nr. 218/1964× zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Rechtsvorschriften, nach denen die Einstellung und Beschäftigung daran gebunden sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des in Betracht kommenden Staates ist, werden durch die Artikel 16 und 17 nicht berührt.