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BGBl. Nr. 218/1964

kundgemacht 19.08.1964 RIS↗
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Kundmachung BGBl. Nr. 218/1964× zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 19↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Durchführung des Vertrages

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Inanspruchnahme der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen und Begünstigungen richtet sich nach österreichischem Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen in der Republik Österreich begehrt werden, und nach deutschem Recht, soweit Leistungen und Begünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland begehrt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung über Ansprüche auf Leistungen und Begünstigungen nach diesem Vertrag und bei der Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung nach Artikel 16 und 17 sowie des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität haben die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet Ansprüche erhoben werden, die von den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausgestellten Bescheide und Bescheinigungen über Art und Ausmaß der Berechtigung, über die gesundheitliche Schädigung und über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität zugrunde zu legen.