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BGBl. Nr. 218/1964

kundgemacht 19.08.1964 RIS↗
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Kundmachung BGBl. Nr. 218/1964× zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Soweit in einem Vertragsstaat die für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Gesetze zuständigen Gerichte, Verwaltungsbehörden, Sozialversicherungsträger, deren Verbände und Verbindungsstellen einander kostenlos Rechts- und Amtshilfe leisten, wird sie bei Anwendung dieses Vertrages auch den entsprechenden Stellen des anderen Vertragsstaates kostenlos gewährt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen verkehren bei der Durchführung dieses Vertrages untereinander und mit den Antragstellern und Berechtigten oder deren Vertretern unmittelbar.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Bundesministerien beider Vertragsstaaten verständigen sich unmittelbar über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie können Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln, die auch Vorschriften über die Vorlage von Bescheinigungen und ärztlichen Zeugnissen sowie über die Form der Antragstellung enthalten kann.