BGBl. Nr. 218/1964
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften auch bei der Durchführung dieses Vertrages anzuwenden.