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BGBl. Nr. 218/1964

kundgemacht 19.08.1964 RIS↗
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Kundmachung BGBl. Nr. 218/1964× zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Die bisherigen Vereinbarungen zur vorläufigen Durchführung der Heilbehandlung und orthopädischen Versorgung sowie der ärztlichen Begutachtung der beiderseitigen Kriegsopfer treten mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Bonn, am 7. Mai 1963 in zwei Urschriften.