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BGBl. Nr. 260/1964

kundgemacht 24.11.1964 RIS↗
260. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
Kundmachung BGBl. Nr. 260/1964× zu Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 260/1964 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.