BGBl. Nr. 260/1964
260. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.