Absatz eins,Blinde (Paragraph 28, Absatz 2,) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
BGBl. Nr. 27/1964
27. Bundesgesetz: Heeresversorgungsgesetz — HVG.
Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz — HVG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.