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BGBl. Nr. 27/1964

kundgemacht 26.02.1964 RIS↗
27. Bundesgesetz: Heeresversorgungsgesetz — HVG.
Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz — HVG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1964× zu HVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 22neu
in Kraft 01.01.1964 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 27/1964 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997 Art. 1 § 22↗RIS↗

Paragraph 22,

Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach Paragraph 21, einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.