BGBl. Nr. 27/1964
27. Bundesgesetz: Heeresversorgungsgesetz — HVG.
Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz — HVG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 91neu
Paragraph 91,
Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.