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BGBl. Nr. 41/1964

kundgemacht 23.03.1964 RIS↗
41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachung BGBl. Nr. 41/1964× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Die Bestimmungen der Artikel 11 bis 14, 16, 18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.