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BGBl. Nr. 41/1964

kundgemacht 23.03.1964 RIS↗
41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachung BGBl. Nr. 41/1964× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.