“Sklaverei”, wie in dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und “Sklave” eine Person in einer solchen Lage oder Rechtsstellung;
BGBl. Nr. 66/1964
66. Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken.
ZUSATZÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER SKLAVEREI, DES SKLAVENHANDELS UND SKLAVEREIÄHNLICHER EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
TEIL römisch vier
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
- Litera a
- Litera b“eine Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung” eine Person in einer Lage oder Rechtsstellung, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;
- Litera c“Sklavenhandel” den Gesamtbereich aller Handlungen der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; aller Handlungen zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; aller Handlungen zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Handel mit Sklaven und jede Beförderung derselben, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.