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BGBl. Nr. 10/1965

kundgemacht 14.01.1965 RIS↗
10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt samt Schlußprotokoll.
ABKOMMEN zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 10/1965× zu Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu

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