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BGBl. Nr. 17/1965

kundgemacht 02.02.1965 RIS↗
17. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1965× zu Veterinärabkommen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärabkommen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 10.01.1965 · idF BGBl. Nr. 17/1965 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock, gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
  2. Absatz 2,Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen ausgestellt werden für:
    1. Litera a
      Tiere – ausgenommen Einhufer und Rinder in einem Alter von über 3 Monaten – wenn diese
      1. Ziffer eins
        einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
      2. Ziffer 2
        ein und derselben Gattung angehören,
      3. Ziffer 3
        aus derselben Gemeinde stammen;
    2. Litera b
      tierische Stoffe oder sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.