Absatz eins,Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock, gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
BGBl. Nr. 17/1965
17. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen ausgestellt werden für:
- Litera aTiere – ausgenommen Einhufer und Rinder in einem Alter von über 3 Monaten – wenn diese
- Ziffer einseinem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
- Ziffer 2ein und derselben Gattung angehören,
- Ziffer 3aus derselben Gemeinde stammen;
- Litera btierische Stoffe oder sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.