Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 19/1965

kundgemacht 02.02.1965 RIS↗Parlament↗
19. Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1965× zu Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.01.1965 · idF BGBl. Nr. 19/1965 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Für die Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung haben, werden die Absätze 2 bis 7 des Artikels römisch vier des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, durch die folgende Vorschrift ersetzt:

"Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel römisch vier Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bezeichneten Maßnahmen, so werden die bei der Bildung oder der Tätigkeit des Schiedsgerichts etwa entstehenden Schwierigkeiten auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht behoben."