BGBl. Nr. 19/1965
19. Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ARTIKEL 4
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.