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BGBl. Nr. 19/1965

kundgemacht 02.02.1965 RIS↗Parlament↗
19. Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1965× zu Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 25.01.1965 · idF BGBl. Nr. 19/1965 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.