Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 249/1965

kundgemacht 06.08.1965 RIS↗
249. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER DONAUKOMMISSION
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1965× zu Privilegien und Immunitäten der Donaukommission×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 13.07.1965 · idF BGBl. Nr. 249/1965 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

Ziffer eins Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost, für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.

Ziffer 2 Die Kommission hat das Recht, einen Code zu benutzen, und das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mittels versiegelter Gepäckstücke abzufertigen und zu empfangen, welche die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Kuriere und das Kuriergepäck der diplomatischen Missionen genießen.