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BGBl. Nr. 254/1965

kundgemacht 13.08.1965 RIS↗
254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1965× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 254/1965 Anl. 1↗RIS↗

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Zl. 5081-A/65

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

Anmerkung, es folgen die Artikel eins bis 5)

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Löwenthal m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Tawfik Torgeman

Rom

AMBASCIATA DI TUNISIA

ROMA

Zl. ATR. 153

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen Botschaft, Zl. 5081-A/65 vom 28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

Anmerkung, es folgen die Artikel eins bis 5)

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Torgeman m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky

Rom