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BGBl. Nr. 254/1965

kundgemacht 13.08.1965 RIS↗
254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1965× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 254/1965 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.