BGBl. Nr. 254/1965
254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.