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BGBl. Nr. 267/1965

kundgemacht 09.09.1965 RIS↗
267. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
Kundmachung BGBl. Nr. 267/1965× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 3↗RIS↗

Rechtshilfeersuchen

Artikel 3

  1. Absatz eins,Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich. Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
  2. Absatz 2,a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem niederländischen Gericht aus und ist es mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

    Litera b Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht), in dessen Bezirk das Ersuchen erledigt werden soll, im Wege des zuständigen Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz) zu richten.