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BGBl. Nr. 275/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1965× zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Auf jedem Formblatt ist der feststehende Wortlaut siebensprachig in Französisch, Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und Türkisch vorgedruckt.

Alle Formblätter enthalten den Vermerk, daß der Auszug auf Grund dieses Übereinkommens erteilt wird.