BGBl. Nr. 275/1965
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.