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BGBl. Nr. 275/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1965× zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.

Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.