BGBl. Nr. 275/1965
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach dem Recht des Staates nicht aus, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.