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BGBl. Nr. 275/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1965× zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach dem Recht des Staates nicht aus, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.