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BGBl. Nr. 278/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
278. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÄNDERUNG VON NAMEN UND VORNAMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1965× zu Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 278/1965 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Artikel 3

gilt auch für Entscheidungen, durch welche die Änderung eines Namens oder von Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen wird.