BGBl. Nr. 278/1965
278. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÄNDERUNG VON NAMEN UND VORNAMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Artikel 3
gilt auch für Entscheidungen, durch welche die Änderung eines Namens oder von Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen wird.