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BGBl. Nr. 34/1965

kundgemacht 05.03.1965 RIS↗
34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1965× zu Veterinärabkommen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärabkommen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt) Anwendung, die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
  2. Absatz 2,Soweit über die Ein- und Durchfuhr der Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.