Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 34/1965

kundgemacht 05.03.1965 RIS↗
34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1965× zu Veterinärabkommen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärabkommen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.
  2. Absatz 2,Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.