(2)Absatz 2,Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche, der Maul- und Klauenseuche, der Beschälseuche, der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der verseuchten Bundesländer sowie der Bezirke,
die Anzahl der verseuchten Gemeinden und der verseuchten Gehöfte,
die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
bei Maul- und Klauenseuche überdies den Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen und -varianten auch diese, sowie
die Art des Seuchenverlaufes.