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BGBl. Nr. 34/1965

kundgemacht 05.03.1965 RIS↗
34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1965× zu Veterinärabkommen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärabkommen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
    1. Litera a
      klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
    2. Litera b
      von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 Litera a,) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
    von der Einfuhr auszuschließen.
  2. Absatz 2,Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 Litera b,) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.