Absatz eins,Sendungen müssen seuchenfrei sein.
BGBl. Nr. 34/1965
34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
- Litera abei Tieren, die in der Anlage 1
- Litera bbei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.