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BGBl. Nr. 34/1965

kundgemacht 05.03.1965 RIS↗
34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1965× zu Veterinärabkommen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärabkommen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Sendungen müssen seuchenfrei sein.
  2. Absatz 2,Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
    1. Litera a
      bei Tieren, die in der Anlage 1
    2. Litera b
      bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3
    festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.