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BGBl. Nr. 38/1965

kundgemacht 16.03.1965 RIS↗
38. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Schweiz
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 21. Feber 1965 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Schweiz
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1965× zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.03.1965 · idF BGBl. Nr. 38/1965 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, seit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1963, von der Schweiz ratifiziert worden.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz die nachstehende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:

"Das schweizerische Recht ist anwendbar, wenn das Begehren auf Unterhaltsleistungen vor eine schweizerische Behörde gebracht wird, der Schuldner der Unterhaltsleistungen und das Kind schweizerische Staatsangehörige sind und der Schuldner der Unterhaltsleistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat."

Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 17. Jänner 1965 in Kraft getreten.