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BGBl. Nr. 37/1966

kundgemacht 24.03.1966 RIS↗
37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Kundmachung BGBl. Nr. 37/1966× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.04.1966 · idF BGBl. Nr. 37/1966 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gefällten Entscheidungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Abkommens sind die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind für die Anwendung des Abkommens auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.
  4. Absatz 4,Unter „Entscheidungen“ sind für die Anwendung des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung (insbesondere vonnissen, beslissingen in kort geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen, Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse), welche in Angelegenheiten der streitigen oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen sind; ausgenommen sind jedoch:
    1. Litera a
      Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes;
    2. Litera b
      einstweilige Verfügungen;
    3. Litera c
      Entscheidungen der Strafgerichte über zivilrechtliche oder handelsrechtliche Ansprüche;
    4. Litera d
      Entscheidungen niederländischer Gerichte, soweit darin ein Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages an den Gläubiger für den Fall verurteilt worden ist, daß der Schuldner seiner Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung nicht nachkommt (dwangsom), es sei denn, daß der verwirkte Geldbetrag durch eine weitere Entscheidung eines niederländischen Gerichtes festgesetzt ist.