Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gefällten Entscheidungen anzuwenden.
BGBl. Nr. 37/1966
37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Für die Anwendung des Abkommens sind die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.
- Absatz 3,Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind für die Anwendung des Abkommens auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.
- Absatz 4,Unter „Entscheidungen“ sind für die Anwendung des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung (insbesondere vonnissen, beslissingen in kort geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen, Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse), welche in Angelegenheiten der streitigen oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen sind; ausgenommen sind jedoch:
- Litera aEntscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes;
- Litera beinstweilige Verfügungen;
- Litera cEntscheidungen der Strafgerichte über zivilrechtliche oder handelsrechtliche Ansprüche;
- Litera dEntscheidungen niederländischer Gerichte, soweit darin ein Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages an den Gläubiger für den Fall verurteilt worden ist, daß der Schuldner seiner Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung nicht nachkommt (dwangsom), es sei denn, daß der verwirkte Geldbetrag durch eine weitere Entscheidung eines niederländischen Gerichtes festgesetzt ist.