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BGBl. Nr. 46/1966

kundgemacht 14.04.1966 RIS↗
46. Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1966× zu Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 21.03.1966 · idF BGBl. Nr. 46/1966 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Mit Ausnahme des Artikels römisch sieben berührt keine Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander.