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BGBl. Nr. 46/1966

kundgemacht 14.04.1966 RIS↗
46. Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1966× zu Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 21.03.1966 · idF BGBl. Nr. 46/1966 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, daß sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die in der Anzeige genannten Gebiete.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels römisch fünfzehn, für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert kündigen.